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Seminarschule für Havariekommissare (SfH) Karl A. Selig Havariekommissar seit
1987 +49 (0) 171 332 66 52 | Email: karl.selig@havarie-buero.de Seminar IV: Warentransportschaden – Was ist zu beachten, wenn im Wareneingang ein
Schaden festgestellt wird. Häufig wird im Wareneingang der Umgang mit
Transportschäden nicht ernst genommen. Nicht nur, dass beschädigt angelieferte Waren,
obwohl sie offensichtlich beschädigt sind, nicht sofort kontrolliert werden
sondern, dass diese der Einfachheit halber einfach abgelehnt und dem
anliefernden Transportunternehmer überlassen werden. Auch eine mangelhafte Wareneingangskontrolle im
temperaturgeführten Transport ist heute gang und gäbe. Hier werden Waren in
ungekühlten oder mindergekühlten Bereichen stehen lassen oder nur
oberflächlich kontrolliert und später als Kühlschaden deklariert
zurückgewiesen, ohne dass sich jemand die Mühe macht die erste Kontrolle zu
überprüfen. Zeitmangel! Zeitmangel
ist kein Grund für schlechte Arbeit oder schlechte Organisation. Wie ist vorzugehen, wenn ein offensichtlicher
Transportschaden im Wareneingang festgestellt ist? Wer ist zu benachrichtigen? Wer ist in Haftung zu halten? Muss oder kann ich einen Havariekommissar
hinzuziehen? Wann muss ich meinen Makler oder Versicherer
Informieren? Welche Unterlagen muss ich bereithalten? ·
In vielen Fällen verzögert sich die Bearbeitung
durch die Versicherung auf Grund dessen, dass die geforderten Unterlagen
nicht beigebracht werden. Es liegt doch im
Interesse des Versicherungsnehmers schnellstmöglich entschädigt zu werden und
doch gibt es Firmen die Wochen oder gar Monate benötigen die Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Bin
ich zur Schadensabwehr und -minderung verpflichtet? ·
Es ist abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag, in
der Regel beinhaltet der die Abwehr von Schäden und deren Minderung. So ist
ein Transportschaden schon im Entstehen abzuwehren, wenn zu erkennen ist, dass
dieser ohne Sicherungsmaßnahmen eintreten wird. Kann ich die Ware
ablehnen? ·
Natürlich dürfen Sie die Annahme der Sendung
verweigern. Sie sollten aber auch wissen, dass der Transportunternehmer diese
auf Kosten des Vertragspartners beim nächsten Spediteur einlagern darf, damit
er sein Fahrzeug wieder zur Verfügung hat. ·
Die Feststellung des Transportschadens allein, sagt
noch nicht aus, dass es sich um ein Verschulden des Transportunternehmers
handelt. ·
Kann der Transportunternehmer nachweisen, dass der Schaden
nicht in seinem Gewahrsam oder auf Grund eines Haftungsausschlussgrundes gem.
HGB oder CMR eingetreten ist, tragen Sie oder ihr Lieferant die Kosten und
das Risiko der Einlagerung. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur
Verfügung. Ansprechpartner: Organisation: vorübergehend Herr Karl A. Selig Email: karl.selig@havarie-buero.de Schulungsleiter – Referent: Herr Karl A. Selig Email:
karl.selig@havarie-buero.de |
Karl A. Selig Crailsheimstraße 12 D-91522 Ansbach Telefon: +49 (0) 981 466 081 20 Mobil: +49 (0) 171 332 66 52 Fax: +49 (0) 981 466 081 22 Email: karl.selig.havariebuero@gmail.com |
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