Seminarschule

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Havariekommissare (SfH)

Karl A. Selig

Havariekommissar seit 1987

 

+49 (0) 171 332 66 52 | Email: karl.selig@havarie-buero.de

 

 

Seminar IV:

Warentransportschaden – Was ist zu beachten, wenn im Wareneingang ein Schaden festgestellt wird.

Häufig wird im Wareneingang der Umgang mit Transportschäden nicht ernst genommen.

Nicht nur, dass beschädigt angelieferte Waren, obwohl sie offensichtlich beschädigt sind, nicht sofort kontrolliert werden sondern, dass diese der Einfachheit halber einfach abgelehnt und dem anliefernden Transportunternehmer überlassen werden.

Auch eine mangelhafte Wareneingangskontrolle im temperaturgeführten Transport ist heute gang und gäbe. Hier werden Waren in ungekühlten oder mindergekühlten Bereichen stehen lassen oder nur oberflächlich kontrolliert und später als Kühlschaden deklariert zurückgewiesen, ohne dass sich jemand die Mühe macht die erste Kontrolle zu überprüfen.

Zeitmangel!

 Zeitmangel ist kein Grund für schlechte Arbeit oder schlechte Organisation.

Wie ist vorzugehen, wenn ein offensichtlicher Transportschaden im Wareneingang festgestellt ist?

Wer ist zu benachrichtigen?

Wer ist in Haftung zu halten?

Muss oder kann ich einen Havariekommissar hinzuziehen?

Wann muss ich meinen Makler oder Versicherer Informieren?

Welche Unterlagen muss ich bereithalten?

·         In vielen Fällen verzögert sich die Bearbeitung durch die Versicherung auf Grund dessen, dass die geforderten Unterlagen nicht beigebracht werden.

Es liegt doch im Interesse des Versicherungsnehmers schnellstmöglich entschädigt zu werden und doch gibt es Firmen die Wochen oder gar Monate benötigen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

Bin ich zur Schadensabwehr und -minderung verpflichtet?

 

·         Es ist abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag, in der Regel beinhaltet der die Abwehr von Schäden und deren Minderung. So ist ein Transportschaden schon im Entstehen abzuwehren, wenn zu erkennen ist, dass dieser ohne Sicherungsmaßnahmen eintreten wird.

 

Kann ich die Ware ablehnen?

 

·         Natürlich dürfen Sie die Annahme der Sendung verweigern. Sie sollten aber auch wissen, dass der Transportunternehmer diese auf Kosten des Vertragspartners beim nächsten Spediteur einlagern darf, damit er sein Fahrzeug wieder zur Verfügung hat.

·         Die Feststellung des Transportschadens allein, sagt noch nicht aus, dass es sich um ein Verschulden des Transportunternehmers handelt.

·         Kann der Transportunternehmer nachweisen, dass der Schaden nicht in seinem Gewahrsam oder auf Grund eines Haftungsausschlussgrundes gem. HGB oder CMR eingetreten ist, tragen Sie oder ihr Lieferant die Kosten und das Risiko der Einlagerung.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Organisation: vorübergehend Herr Karl A. Selig

Email: karl.selig@havarie-buero.de

Schulungsleiter – Referent: Herr Karl A. Selig

Email: karl.selig@havarie-buero.de


 

 

 

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Warentransportschaden – Was ist zu beachten, wenn im Wareneingang ein Schaden festgestellt wird.

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