Seminarschule

für

Havariekommissare (SfH)

Karl A. Selig

Havariekommissar seit 1987

 

+49 (0) 171 332 66 52 | Email: karl.selig@havarie-buero.de

 

 

Seminar III:

Verkehrshaftungsschaden - Was tun, wenn das Kind im Brunnen liegt!

Transportunternehmer:

Anleitung, die Erstmaßnahmen und das weitere Vorgehen im Falle eines Verkehrshaftungsschadens!

Da ich den Eindruck habe, dass dieses Thema in der Ausbildung zu kurz kommt oder überhaupt nicht angesprochen wird, biete ich hier eine kleine Anleitung für den Umgang mit Verkehrshaftungsschäden:

Anlieferung beim Empfänger:

Was ist im Falle einer Reklamation zu tun?

Wen informiere ich über den Schaden?

Wen halte ich in Haftung?

Nehme ich die Ware wieder mit oder lasse ich diese beim Empfänger stehen?

Was kann ich zur Aufklärung des Schadens tun, wie muss ich reagieren?

Verkehrsunfall:

Versicherung oder Makler in Kenntnis setzen, unverzüglich.

Havariekommissar einschalten? Darf ich das? Macht das Sinn?

Havariekommissar:

Was macht der Havariekommissar was ich nicht selbst tun kann?

Je nach Ort des Geschehens ist es für sie leichter einen Havariekommissar zu betrauen als sich selbst vor Ort zu begeben.

Der Havariekommissar ist in der Regel neutral und betrachtet den Schaden von Seiten aller Beteiligten.

Der Havariekommissar hat Erfahrung mit Verkehrshaftungsschäden, deren Ursachen und deren Minderung. Er stellt den Verkehrshaftungsschaden dem Grunde und der Höhe nach fest und erstellt einen Havarie- oder Schadensbericht.

Soweit es sich ermitteln lässt, beinhaltet dieser Bericht die Ursache und den Hergang, also wie es zu diesem Verkehrshaftungsschaden gekommen ist.

Des Weiteren ob Haftungsausschlussgründe vorliegen:

·        Beschaffenheit des Gutes, also ob der beanstandete Schaden an den Eigenschaften des Gutes liegen:

 

o   Eingebaute Teile gegen die Belastungen des Transportes gesondert und ausreichend gesichert waren?

 

·        Mangelhafte Verpackung, also ob die Verpackung das darin verpackte Gut ausreichend gegen die normalen Beanspruchungen des Transportes schützen konnten.

 

·        War der beanstandete Schaden schon vor der Übernahme des Gutes am Gut vorhanden:

 

o   Vorkühlschaden im Lebensmittelbereich – TK Ware bereits vor der Übernahme angetaut oder nicht richtig vorgekühlt.

 

o   Die Verformung des Schaltschranks war bereits auf einem vorausgegangenen Transport eingetreten.

 

Der Havariekommissar prüft ebenfalls, ob sich der Schaden mindern lässt oder bereits im möglichen Umfang gemindert wurde.

Der Havariekommissar prüft auch, ob die Wertnachweise mit den beanstandeten Waren übereinstimmen, und stellt die Höhe des Schadens fest.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Organisation: vorübergehend Herr Karl A. Selig

Email: karl.selig@havarie-buero.de

Schulungsleiter – Referent: Herr Karl A. Selig

Email: karl.selig@havarie-buero.de


 

 

 

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Verkehrshaftungsschaden - Was tun, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist?

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